Ein Datenschutzbeauftragter ist erforderlich: Auf jeden Fall bei Behörden oder öffentlichen Stellen, sofern die Tätigkeit nicht im Rahmen justizieller Handlungen erfolgt (Art. 37 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in Verarbeitungen bestehen, die aufgrund der Art,
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